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GtDWSVVDV

§ 12Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeiten und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung von der Einstellungsbehörde eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(2) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Teile der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Praxisarbeiten einmal wiederholen. Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2997293e6d53bfbee1592bbcdb20b8177b79ee09a2d081a3c5d109fd400f9f40

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