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§ 1Vorbereitungsdienst
- 1.
- wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine einjährige berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildung),
- 2.
- ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes Bachelorstudium an einer kooperierenden Hochschule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten (Studium).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2997293e6d53bfbee1592bbcdb20b8177b79ee09a2d081a3c5d109fd400f9f40