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GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 35Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm beauftragten Stelle mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772fd260fcfb1990df8af896198321c6261ab945032542dcb4046aa2610d9190

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