GtDBwVWehrtechnikVDV
§ 33Gesamtergebnis
| 1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten | mit je 20 Prozent, |
| 2. die Rangpunkte der Praxisarbeit | mit 30 Prozent und |
| 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 30 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 V v. 11.3.2026 I Nr. 67, Nr. 115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR324000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 772fd260fcfb1990df8af896198321c6261ab945032542dcb4046aa2610d9190