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GtDBahnVDV

§ 2Ziele und Schwerpunkte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

(1) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben des Bahnwesens vertraut gemacht. Sie lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.
(2) Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden Schwerpunkte:
1.
Bauingenieurwesen,
2.
Maschinentechnik,
3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik,
4.
Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle oder
5.
Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement.
Der Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Bachelorstudium oder dem gleichwertigen Studium.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932

Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f35d4b46b19bf6f73fb025de179ad07141c4c5f08634f6dc1fcb6d73fbe4b69

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