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GtDBahnVDV

§ 1Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.
(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932

Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f35d4b46b19bf6f73fb025de179ad07141c4c5f08634f6dc1fcb6d73fbe4b69

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