(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:
1.
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes,
3.
einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich
a)
im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnanlagen,
b)
im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen,
c)
im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen,
d)
im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des technischen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Gefahrgutkontrolle,
e)
im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement: Technik der Durchführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsmanagement der Eisenbahn.
(2) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(6) Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(7) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
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