(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes.
Die Prüfungskommission kann um bis zu drei Mitglieder erweitert werden, wenn dieselbe Prüfungskommission Anwärterinnen und Anwärter mit verschiedenen Ausbildungsschwerpunkten prüft. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll dem nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören, die übrigen Mitglieder dem technischen Verwaltungsdienst. Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von höchstens vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932
Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)
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