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GtDBahnVDV

§ 12Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932

Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f35d4b46b19bf6f73fb025de179ad07141c4c5f08634f6dc1fcb6d73fbe4b69

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