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GtDBahnVDV

§ 10Dienstliche Bewertung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.
(2) Aus der Bewertung gehen hervor:
1.
Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
2.
die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
3.
die erzielten Rangpunkte und die Note.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 20.8.2021 I 3932

Sonst: Ersetzt V 2030-7-23-1 v. 21.11.2002 I 4438 (LAP-gtDBahnwesenV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f35d4b46b19bf6f73fb025de179ad07141c4c5f08634f6dc1fcb6d73fbe4b69

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