GSIAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren gebäudetechnischer Systeme,
- 8.
- Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik,
- 9.
- Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 10.
- Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 11.
- Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 12.
- Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,
- 13.
- Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 14.
- Programmieren, Einrichten und Testen von Software,
- 15.
- Übergeben und Dokumentieren von Projekten und
- 16.
- Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb9ad7a95818d96b615e1c607a2f0bdf415f6f90fa80271e95c5255b1002ab3b