(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
1.
das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
2.
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
3.
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
1.
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder
2.
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: V aufgeh. durch § 10 dieser V, dieser eingef. durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302, mit Ablauf des 19.1.2027
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
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