9. ProdSV
§ 1Anwendungsbereich
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- Maschinen,
- 2.
- auswechselbare Ausrüstungen,
- 3.
- Sicherheitsbauteile,
- 4.
- Lastaufnahmemittel,
- 5.
- Ketten, Seile und Gurte,
- 6.
- abnehmbare Gelenkwellen und
- 7.
- unvollständige Maschinen.
- 1.
- Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,
- 2.
- spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
- 3.
- speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
- 4.
- Waffen einschließlich Feuerwaffen,
- 5.
- die folgenden Beförderungsmittel:
- a)
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- b)
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- c)
- Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
- d)
- ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
- e)
- Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,
- 6.
- Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,
- 7.
- Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,
- 8.
- Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,
- 9.
- Schachtförderanlagen,
- 10.
- Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
- 11.
- elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU fallen:
- a)
- für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
- b)
- Audio- und Videogeräte,
- c)
- informationstechnische Geräte,
- d)
- gewöhnliche Büromaschinen,
- e)
- Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und
- f)
- Elektromotoren und
- 12.
- die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
- a)
- Schalt- und Steuergeräte und
- b)
- Transformatoren.
Aufh: V aufgeh. durch § 10 dieser V, dieser eingef. durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302, mit Ablauf des 19.1.2027
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070410993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfd4cf244c1523f024c226835f70783331b7da803825f4231e3df1b14f7059f1