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14. ProdSV

§ 17cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Abweichend von § 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Druckgeräts oder einer Baugruppe, das oder die in einem in § 17a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, genehmigen. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nachgewiesen worden ist.
(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
1.
das Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
2.
Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe zu ergreifen sind.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfolgreich nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe und auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung Anforderungen festlegen.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde Stellung zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis, dass die Druckgeräte oder Baugruppen als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gemäß Satz 2 anzubringen. Vorbehaltlich näherer oder abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich und leserlich sein.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(8) Der Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, hat zu erklären, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anlage I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: § 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten

Sonst: Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c157db0a37bc508c74c74663a76f74d5378f612ceab70d5bb42547878372011

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