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14. ProdSV

§ 13Konformitätsbewertungsverfahren

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Für die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Druckgeräte sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 entsprechend der Kategorie, in die sie nach § 12 eingestuft worden sind, durchzuführen.
(2) Für die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführten Baugruppen ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden können in Einzelfällen gestatten, dass für Versuchszwecke einzelne Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(4) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache abzufassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: § 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten

Sonst: Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c157db0a37bc508c74c74663a76f74d5378f612ceab70d5bb42547878372011

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