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14. ProdSV

Inhaltsübersicht

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
§  4Konformitätsvermutung
Abschnitt 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§  5Allgemeine Pflichten des Herstellers
§  6Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§  7Bevollmächtigter des Herstellers
§  8Pflichten des Einführers
§  9Pflichten des Händlers
§ 10Einführer oder Händler als Hersteller
§ 11Angabe der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 3
Konformitätsbewertung
§ 12Einstufung von Druckgeräten
§ 13Konformitätsbewertungsverfahren
§ 14Europäische Werkstoffzulassung
§ 15CE-Kennzeichnung
Abschnitt 4
Notifizierung von
anerkannten unabhängigen Prüfstellen
und Betreiberprüfstellen als Konformitätsbewertungsstellen
§ 16Anerkannte unabhängige Prüfstellen
§ 17Betreiberprüfstellen
Abschnitt 5
Notfallverfahren
§ 17aAnwendung der Notfallverfahren
§ 17bPriorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen
§ 17cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
§ 17dKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
§ 17ePriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Abschnitt 6
Marktüberwachung
§ 18Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
§ 19Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
§ 20Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen
§ 21Formale Nichtkonformität
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 22Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 23Übergangsvorschriften
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: § 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten

Sonst: Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c157db0a37bc508c74c74663a76f74d5378f612ceab70d5bb42547878372011

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