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GSG

§ 13Überleitungsvorschrift für die Vereinigung von Ersatzkassen

Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

(1)
(2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenommen werden dürfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022669992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d8c7e70cc8de098b613533860bb9abb29edd51dc47f66496ac1560cdfbde8

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