GSG
§ 10Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 205 V v. 25.11.2003 I 2304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022669992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 153d8c7e70cc8de098b613533860bb9abb29edd51dc47f66496ac1560cdfbde8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 31 SGB 4Organe
„… n Krankenkasse wählt bis zum 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der a …“
- § 35a SGB 4Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
„(1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung genannten Krankenkasse wählt bis zum 30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitgl …“
- § 43 SGB 4Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
„… Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des Vorstandes als Mitglie …“