GrwV
§ 8aZusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
Verordnung zum Schutz des Grundwassers
- 1.
- Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind,
- 2.
- ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit
- a)
- Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2,
- b)
- stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,
- c)
- von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwasserkörper abhängige Landökosysteme und
- d)
- stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen,
- 3.
- das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Stoffe,
- 4.
- Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a,
- 5.
- Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen, räumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Absatz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Berechnung.
- 1.
- Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper,
- 2.
- Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe,
- 3.
- Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper geführt haben,
- 4.
- Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, und
- 5.
- der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die bei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und
- a)
- den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funktionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und
- b)
- den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper abhängigen Landökosystemen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1802
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR151300010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8f4827ba59b328b02d31875d4146c306e55a2cf344e352d6f240a02020133ea