GrwV
§ 6Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands
Verordnung zum Schutz des Grundwassers
- 1.
- die Mengen und Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer oder in unmittelbar abhängige Landökosysteme eingetragen werden,
- 2.
- die von den Einträgen nach Nummer 1 zu erwartenden Auswirkungen,
- 3.
- die horizontale und vertikale Ausdehnung eines etwaigen Salzeintrags oder von Schadstoffeinträgen in den Grundwasserkörper und
- 4.
- die von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen im Grundwasser ausgehende Gefahr für die Qualität des Wassers, das aus dem Grundwasserkörper entnommen wird und für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist.
- 1.
- die Ergebnisse der Beschreibung des Grundwasserkörpers gemäß § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 2,
- 2.
- die Ergebnisse der Überwachung des chemischen Grundwasserzustands gemäß § 9 Absatz 2,
- 3.
- der Vergleich des jährlichen arithmetischen Mittels der Konzentrationen der für die Gefährdung des Grundwasserkörpers nach § 3 Absatz 1 maßgeblichen Schadstoffe oder Schadstoffgruppen an jeder Messstelle nach § 9 Absatz 1 mit den Schwellenwerten,
- 4.
- die Ergebnisse der nach Absatz 2 zu ermittelnden räumlichen Ausbreitung der Überschreitungen von Schwellenwerten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1802
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR151300010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8f4827ba59b328b02d31875d4146c306e55a2cf344e352d6f240a02020133ea