Zum Gesetzesinhalt

GruWErlDBest

Eingangsformel

Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 wird für die Einreichung und Behandlung der Vorschläge folgendes bestimmt:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006630953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c3fa8e8b3c3fdd213db3a1ca4c65f637ab8072caffca416088f6499a7469333

XML-Quelle beim Herausgeber