Zum Gesetzesinhalt

GRG

Art 64Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen

Die Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum Ablauf der auf den 31. Dezember 1988 folgenden Amtsperiode, längstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024770988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c6293e63a69c356da314cb99bbd378ede10d859dc82277fb65bdaa409cc325

XML-Quelle beim Herausgeber