(1) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Krankenkassen die Kosten zu erstatten, die über den 31. Dezember 1988 hinaus für Krankheiten aufgewandt werden, die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind.
(2) Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung können mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einzeln oder gemeinsam Vereinbarungen darüber treffen, daß die in Absatz 1 genannten Kosten
1.
durch eine von ihnen festzulegende Fallpauschale oder
2.
durch eine von ihnen festzulegende jährliche Gesamtpauschale oder durch eine Gesamtpauschale für den gesamten Zeitraum der Weitergeltung des § 565 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bis zum 31. Dezember 1990
abgegolten werden. Soweit eine Gesamtpauschale nach Satz 1 Nr. 2 vereinbart wird, sind die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung aufzubringenden Ausgleichsanteile an der Pauschale nach dem Verhältnis der Zahl der bei dem jeweiligen Unfallversicherungsträger anzuzeigenden Arbeitsunfälle zu der Zahl der bei allen betroffenen Trägern anzuzeigenden Arbeitsunfälle in den betreffenden Jahren zu berechnen; Arbeitsunfälle der nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a, b oder d der Reichsversicherungsordnung Versicherten sowie Berufskrankheiten bleiben hierbei außer Betracht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen verteilen die Gesamtpauschale unter den Krankenkassen nach der Zahl der Mitglieder, für die Kosten nach Absatz 1 aufgewandt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
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