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GrEStG

§ 12Pauschbesteuerung

Grunderwerbsteuergesetz

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017770982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 167d134c7285fcd132c71ac207942caea2bedab1e528beed54b42c7325fd64c9

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