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GrenzAV 2014

§ 1Ausdehnung des grenznahen Raums

Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

Der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des grenznahen Raums ergibt sich für die Bereiche, in denen der grenznahe Raum zur Sicherung der Zollbelange über das in § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes festgelegte Maß hinaus ausgedehnt wird, aus der Anlage 1. Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer, Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Begrenzungslinie bestimmen, sowie Städte und Orte, die von der Begrenzungslinie berührt werden, gehören zum grenznahen Raum, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes angeordnet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 613-7-1 v. 1.7.1993 I 1132 (GrenzAV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR144200014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f3d7b2b10a73a9ad305a0fe4dae7886877dd7583f9a23d0e436384b19dadbbe

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