(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Gebrauchs-, Zier- oder Kunstgegenstand oder ein Werkzeug aus Edel- oder Unedelmetall
a)
mit mindestens drei verschiedenen Flachgraviertechniken oder
b)
als Reliefgravierarbeit
zu entwerfen, eine Werkstattzeichnung mit dazugehörenden Plänen sowie einen Arbeitsplan zu erstellen, die Arbeiten zu kalkulieren und durchzuführen sowie eine Dokumentation zu erstellen.
(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 50 V v. 18.1.2022 I 39
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