GravMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- Logistikkonzepte, insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebs- und Lagerausstattung, entwickeln und umsetzen,
- 6.
- technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
- 7.
- Skizzen, Entwürfe, Modelle sowie Formen und Gesenke unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte erstellen,
- 8.
- Schrifttypographien, Kalligraphien und Freihandzeichnungen unter Berücksichtigung rechnergestützter Gestaltungstechniken beherrschen, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache berücksichtigen,
- 9.
- Graveur-Erzeugnisse planen, entwerfen und mit traditionellen sowie neuen Graviertechniken herstellen,
- 10.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung und Fertigung von Graveur-Erzeugnissen berücksichtigen, insbesondere Wärmebehandlung und Härteprüfverfahren anwenden,
- 11.
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken beherrschen,
- 12.
- Werkzeuge, insbesondere Präge-, Spritz- und Stempelwerkzeuge herstellen sowie reprotechnische Vorlagen gestaltend bearbeiten; Säuren und Elektrolyte ansetzen,
- 13.
- Oberflächen in Flach- und Reliefgraviertechniken unter Beachtung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln, insbesondere durch Guillochieren, Tauschieren, Damaszieren, Vergolden, Färben und Lack Einlegen,
- 14.
- Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 15.
- Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 50 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR318200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8c9cb45192578c0da0ad7feed0c86493a308fb63bcb9eab3c86da9a3171364b