GrAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
- 2.
- Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik,
- 3.
- Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,
- 4.
- Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen,
- 5.
- Anfertigen von Modellen und Formen,
- 6.
- Anfertigen von Flachstichen,
- 7.
- Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen,
- 8.
- Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1baddb54e3903dbb169434e4fdfc660e76a3a345c31faa8cc4aae98d5f00a72