Zum Gesetzesinhalt

GrAbfertDNKVtrG

Art 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in Artikel 6 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Beschränkungen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 3 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 409, 410 u. 412 AO 1977 610-1-3
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209370969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 89fb10870ca3ac25d8171f0eb592e5720969e2ba8948a87ce3243b337d12384d

XML-Quelle beim Herausgeber