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Art 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung

Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der Vereinbarungen nach Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens über
a)
die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschließlich ihres Amtsbereichs,
b)
die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den Verkehrsmitteln während der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,
erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 31 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026520994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 896cc8bdd7b17e6c94a57985b594abb770821b0ba2c49e1508f8063be60bdecd

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