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Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung

Dem in Warschau am 29. Juli 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 31 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026520994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 896cc8bdd7b17e6c94a57985b594abb770821b0ba2c49e1508f8063be60bdecd

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