Zum Gesetzesinhalt

GrÄndStVtr MV/ND

Art 6

Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

(1) Förderungen und Förderungsprogramme im Umgliederungsgebiet werden fortgeführt. Es bleibt der Prüfung und Abstimmung im Einzelfall vorbehalten, welche Seite die Finanzierung zu tragen hat. Die im Einvernehmen mit dem zuständigen niedersächsischen Ministerium beschlossenen Maßnahmen werden von dem Land Niedersachsen weitergeführt.
(2) Das Land Niedersachsen übernimmt die Verpflichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden, durch die im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium Zuweisungen gewährt worden sind, die den Bedarfszuweisungen des § 20 des niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 28. Mai 1990 (Nieders. GVBl. S. 147), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. Dezember 1992 (Nieders. GVBl. S. 339), entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3a895555a9339207d63001e90e6c5ca55c3d76dbf681dc65189911429373503

XML-Quelle beim Herausgeber