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GrÄndStVtr HE/NW

Art 3

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze)

(1) Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.
(2) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die Zuständigkeit eines Gerichtes für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung, etc.).
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 18.5.2010 I 621 mWv 1.11.2009

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a12c1d8f9021efc90a00592479560c822d02c86c541511ed9ef389afbace8293

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