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GrÄndStVtr HE/NW

Art 2

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze)

(1) Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
(2) Als Ausgleich für den dem Land Hessen im Bereich Diemelsee-Stormbruch entstehenden Gebiets- und Steuerkraftverlust sind Entschädigungsleistungen der Stadt Brilon an die Gemeinde Diemelsee vereinbart worden; diese sind Gegenstand von Ratsbeschlüssen beider Gebietskörperschaften vom 22. Oktober 2008 (Stadt Brilon) und vom 24. Oktober 2008 (Gemeinde Diemelsee).
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 18.5.2010 I 621 mWv 1.11.2009

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR062200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a12c1d8f9021efc90a00592479560c822d02c86c541511ed9ef389afbace8293

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