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GrÄndStVtr BW/HE

Art 2

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze)

(1) Folgende in dem abgetretenen Gebiet belegenen Gegenstände des Verwaltungsvermögens gehen entschädigungslos über:
Die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße 3110) vom Land Baden-Württemberg auf das Land Hessen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt Hemsbach auf die Stadt Lampertheim.
(2) Die von der Abtretung betroffenen Städte werden ermächtigt, für den Steuerkraftverlust der Stadt Hemsbach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren.
(3) Im übrigen regeln die von der Abtretung betroffenen Landkreise und Städte Rechtsfolgen der Änderung ihrer Gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Regierungspräsidenten in Darmstadt als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 14.7.1983 I 952 mWv 21.6.1983

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009530983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a948ac28e99ca2435fa3679ea72c0e81da190f9fb2842b9723ad8c76195c45fd

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