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GrÄndStVtr BW/HE

Art 1

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze)

(1) Das Land Baden-Württemberg tritt an das Land Hessen das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Hemsbach, Rhein-Neckar-Kreis, ab. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Flurstücke der Gemarkung Hemsbach: Nr. 4373/6, 4373/7, 4510 bis 4515, 4515/1, 4516 bis 4529, 4529/1 und 4530 bis 4547.
(2) Der bisherige und der neue Verlauf der Landesgrenze und das abgetretene Gebiet sind aus der Anlage zu diesem Staatsvertrag ersichtlich.
(3) Das Land Hessen gliedert das abgetretene Gebiet in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, ein.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 14.7.1983 I 952 mWv 21.6.1983

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009530983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a948ac28e99ca2435fa3679ea72c0e81da190f9fb2842b9723ad8c76195c45fd

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