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GrÄndStVtr BW/BY 3

Art 28

Dritter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e0e5f81b6b93c18e6dbc0278ea69a9363ee92f4e196facf126960a21bf8eedd

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… t § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.“