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GrÄndStVtr BW/BY 3

Art 2

Dritter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25*) zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend.
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*)
Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29 des Vertrages.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR047300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e0e5f81b6b93c18e6dbc0278ea69a9363ee92f4e196facf126960a21bf8eedd

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