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GrÄndStVtr BW/BY 2

Art 25

Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Recht tritt außer Kraft.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regierung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf. Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024690988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f55cd803c550a92b0c03559aa46863ed5d27c68c16e525679c110f70310a104

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