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GräbG

§ 16Sondervorschriften

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn
1.
der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,
2.
bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,
3.
es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005890965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14f631c3d87625643f160de337814ec6eb01a7b8c4a612fca490e1de173e82d3

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