GPV
§ 8Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbewahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR285210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aca2bac0b70e0b578056b8dcc6ad2150b68982fdbfcee2960769d3ff4ea6d5cb