Zum Gesetzesinhalt

GPV

Anlage 2(weggefallen)

Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aca2bac0b70e0b578056b8dcc6ad2150b68982fdbfcee2960769d3ff4ea6d5cb

XML-Quelle beim Herausgeber