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GPatG

Art 14Gebühr bei Prüfungsanträgen

Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

§ 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf Anträge gemäß § 28b des Patentgesetzes zu Patentanmeldungen, die vor dem 1. November 1976 eingereicht worden sind, wie folgt anzuwenden:
1.
Sind der Antrag und die Gebührenzahlung bis zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976 anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.
2.
Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an geltenden Gebührensätze anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.1991 II 1354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012690979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f117c8340f041ac1a1d3ba3450fb085457da7d38a50e00adad2d5d46bf96785f

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