GPatG
Art 14Gebühr bei Prüfungsanträgen
Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
- 1.
- Sind der Antrag und die Gebührenzahlung bis zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur die Gebühr nach den bis zum 1. November 1976 anzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.
- 2.
- Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an geltenden Gebührensätze anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.1991 II 1354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012690979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f117c8340f041ac1a1d3ba3450fb085457da7d38a50e00adad2d5d46bf96785f