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GPatG

Art 13Anhängige gerichtliche Verfahren

Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften

(1) § 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.
(2) § 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.1991 II 1354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012690979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f117c8340f041ac1a1d3ba3450fb085457da7d38a50e00adad2d5d46bf96785f

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