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GOT

§ 7Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit

Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte

(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Neben den Gebühren für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis können nur Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material berechnet werden.
(3) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.
(4) Die Rechnung muss mindestens enthalten:
1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,
3.
die Diagnose oder den Grund der Konsultation der Tierärztin oder des Tierarztes,
4.
die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses,
5.
den Rechnungsbetrag,
6.
die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70

Sonst: Ersetzt V 7830-1-4 v. 28.7.1999 I 1691 (GOT)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7bdcfa9b699280d665b372974108dd1288194b4737691a56d325399cc653feb

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