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GOT

§ 6Verbot von Doppelbewertungen

Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte

Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70

Sonst: Ersetzt V 7830-1-4 v. 28.7.1999 I 1691 (GOT)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7bdcfa9b699280d665b372974108dd1288194b4737691a56d325399cc653feb

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