(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
1.
der Schwierigkeit der Leistungen,
2.
des Zeitaufwandes,
3.
des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
4.
des Wertes des Tieres und
5.
der örtlichen Verhältnisse.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.
(2) Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:
1.
täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
2.
am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
3.
an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, sofern für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, in der Anlage besondere Gebühren vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden, auch nach Vereinbarung, in einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70
Sonst: Ersetzt V 7830-1-4 v. 28.7.1999 I 1691 (GOT)
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