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GOT

§ 1Grundsatz

Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte

(1) Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.
(3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70

Sonst: Ersetzt V 7830-1-4 v. 28.7.1999 I 1691 (GOT)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7bdcfa9b699280d665b372974108dd1288194b4737691a56d325399cc653feb

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