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GoetheMedStat

Art 5

Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. (gestiftet 1954)

Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut Inter Nationes e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040700003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39d41a5f4823f2c47cea8607bcc386270b21579b34edf65b0b5ccdbabc8cbcc6

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