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GOÄ

§ 9Reiseentschädigung

Gebührenordnung für Ärzte

(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
1.
50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
2.
bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag,
3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015220982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72ae14b98d883da904b7258f15fe0733a3a1762627a41c26804473e249243ae4

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